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Bosch Industrial Additive Manufacturing

Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen grow platform GmbH

1. Anwendungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Diese Lieferbedingungen gelten für den Verkauf von Waren einschließlich darin enthaltender oder zusammen mit den Waren ausgelieferter Software („nachfolgend: „Lieferungen“). Sämtliche Lieferungen an unsere Kunden (nachfolgend „Besteller“) im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend “Lieferbedingungen”). Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen oder gesetzlichen Vorschriften abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Diese Lieferbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere künftigen Lieferungen an den Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf die Anwendung dieser Lieferbedingungen hinweisen müssen.

1.3 Unsere Angebote sind – sofern nicht abweichend bestimmt – verbindlich und können von dem Besteller nur innerhalb von 30 Tagen nach Zugang angenommen werden.

1.4 Änderungen des Liefergegenstands auf Wunsch des Bestellers (z.B. in Konstruktion und Ausführung) erfolgen ausschließlich auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Auswirkungen einer solchen Änderung, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, geregelt werden.

1.5 Für Software gelten vorrangig Lizenzbedingungen, die zusammen mit der Software ausgeliefert und dem Besteller auf Anfrage vorab zur Verfügung gestellt werden. Soweit keine Lizenzbedingungen zur Anwendung kommen, werden dem Kunden mit Gefahrübergang einfache und nicht ausschließliche Rechte zur Nutzung der Software eingeräumt, soweit diese für die bestimmungsgemäße Nutzung der verkauften Waren erforderlich ist.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich unsere Preise in Euro auf Basis „FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers“ (Incoterms 2010) ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie etwaiger sonstiger Steuern und Abgaben. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur, sofern die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen vorliegen.

2.2 Ist kein Festpreis, sondern unser Listenpreis vereinbart, gilt das Folgende: Ist vereinbart, dass die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten Rabatts). Erfolgt die Lieferung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, gilt stets der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Listenpreis.

2.3 Treten nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen z.B. infolge von Lohn- oder Materialpreisänderungen ein, kann jeder Vertragspartner Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen.

2.4 Zahlungen des Bestellers haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung auf unser Konto zu erfolgen. Wir können die Belieferung von einer Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Banklastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen; einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

2.5 Bei Zahlungsverzug sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, sämtliche Forderungen aus diesem Vertrag sofort fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.

2.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

2.7 Das Recht des Bestellers, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche (i) unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, oder (ii) nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind oder (iii) in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen.

3. Lieferung, Lieferfriste/-termine, Verzug

3.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen “FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers” (Incoterms 2010), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist.

3.2 Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart, beziehungsweise von uns im Angebot angegeben. Der Beginn und die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine setzen die Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

3.3 Wir sind zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen hierüber berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen. Teillieferungen sind zumutbar, wenn

• die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

• dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Vom Vertrag zurücktreten kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aber nur, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug gilt Ziffer 6.

3.5 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen auf höhere Gewalt oder andere, von uns nicht zu vertretende, nicht abwendbare Ereignisse (Nichtverfügbarkeit der Leistung z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskampfmaßnahmen) zurückzuführen, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Dauern Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichzustellende Ereignisse länger als 3 Monate an, steht jedem Vertragspartner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist.

4. Sach- und Rechtsmängel, Beschaffenheit

4.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anders ergibt, gelten bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften.

4.2 Als geschuldete Beschaffenheit unserer Lieferungen gilt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die in der vereinbarten Leistungsbeschreibung beschriebene Beschaffenheit. Eine hiervon abweichende Beschaffenheit der Lieferungen gilt als vom Besteller akzeptiert, soweit die Freigabe erteilt wurde. Die Absicherung der Verwendung des Produkts in einem Gesamtsystem/Fahrzeug liegt in der Verantwortung des Bestellers. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel der Lieferungen einschließlich der verwendeten Materialien, soweit diese Mängel auf Vorgaben des Bestellers beruhen und kein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben.

4.3 Sofern der Besteller die Lieferungen ganz oder teilweise entwickelt hat und wir die vom Besteller entwickelten Lieferungen nach Vorgaben des Bestellers herstellen, liegt es in der Verantwortung des Bestellers, dass die Lieferungen den anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen. Sollte der Besteller erkennen, dass Vorgaben an uns oder die Lieferungen den anwendbaren Rechtsvorschriften widersprechen, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir behalten uns vor, selbst eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, sind dazu mangels ausdrücklicher Vereinbarung aber nicht verpflichtet. In Zweifelsfällen hat der Besteller die Konformität mit den anwendbaren Rechtsvorschriften nachzuweisen. Bis zu Erbringung des Nachweises durch den Besteller sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten.

4.4 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

4.5 Auf unser Verlangen sendet der Besteller den beanstandeten Liefergegenstand auf seine Kosten an uns zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei unberechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen (z.B. Transport-, Arbeits- und/oder Materialkosten), es sei denn, die Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

4.6 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Software genügen wir unserer Pflicht zur Nachbesserung, wenn wir eine Programmversion bereitstellen, die den Mangel nicht mehr enthält. Die Installation von Software, die im Rahmen der Nacherfüllung bereitgestellt wird, liegt in der Verantwortung des Bestellers, soweit die Installation für den Besteller technisch möglich ist. Für Software kann die Nachbesserung auch durch Aufzeigen einer Möglichkeit zur Umgehung des Mangels erfolgen, soweit dies für den Besteller unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und den Umständen der aufgezeigten Umgehungslösung zumutbar ist. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

4.7 Wir führen Nachbesserung oder Ersatzlieferung grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären.

4.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln.

4.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei Fehlern, die nach Gefahrübergang infolge z.B. natürlichen Verschleiß, der Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Aufbewahrung oder Aufstellung oder durch vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in die gelieferte Ware entstanden sind.

4.10 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung des unverarbeiteten Liefergegenstands an einen Verbraucher, auch wenn der Verbraucher diesen weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress).

4.11 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

4.12 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstands, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

4.13 Ansprüche des Bestellers auf Schadens- und Aufwendungsersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

5. Schutzrechte

5.1 Wir haften für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (nachfolgend „Schutzrechte“) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.

5.2 Der Besteller muss uns unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechts-verletzungen unterrichten.

5.3 Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, (i) für den ein Schutzrecht verletzenden Liefergegenstand ein Nutzungsrecht zu erwirken, (ii) den Liefergegenstand so zu modifizieren, dass er das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder (iii) den Liefergegenstand durch einen das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartigen Gegenstand zu ersetzen. Wir behalten uns vor, diese uns zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist.

5.4 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass (i) der Besteller die Schutzrechtsverletzung verursacht hat, (ii) der Besteller uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt, (iii) der Liefergegenstand gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Bestellers gefertigt wurde, (iv) die Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einer anderen, nicht von uns stammenden oder freigegebenen Sache (einschließlich Software) folgt oder (v) der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß verwendet wird.

5.5 Falls der Liefergegenstand integrierte Elektronik, Komponenten, die Standards implementieren, und/oder zugehörige Software, die von Unter-Lieferanten geliefert oder zur Verfügung gestellt werden (nachfolgend zusammen „integrierte Elektronik“) enthält, gelten abweichend von Ziffer 5.1 und 5.3 folgende Regelungen: Die integrierte Elektronik nutzt möglicherweise gewerbliche Schutzrechte Dritter. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Lizenzen zur Nutzung dieser gewerblichen Schutzrechte Dritter für den Liefergegenstand und entsprechende Haftungsübernahmen für Ansprüche gegen den Besteller auf Grundlage dieser Schutzrechte Dritter nicht Teil unserer Leistungen. Lizenzen zur Nutzung dieser gewerblichen Schutzrechte muss der Besteller direkt von deren Inhabern einholen. „Standards” bedeutet eine technische Spezifikation oder Funktion, die (i) durch ein Standardisierungsgremium (beispielsweise ETSI oder IEEE) übernommen wurde, (ii) durch eine Forschungseinrichtung, Industrieunternehmen oder andere Marktteilnehmer definiert wurde, um eine technische Übereinstimmung oder Kompatibilität sicherzustellen, oder (iii) durch gängige Praxis in einem bestimmten technischen Bereich etabliert wurde. Auf Anfrage des Bestellers werden wir ihn über in dem Liefergegenstand enthaltene integrierte Elektronik informieren.

6. Schadens- und Aufwendungsersatz

6.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen oder einer separaten Haftungsvereinbarung nichts anders ergibt, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Freistellung oder jede andere gesetzliche Grundlage) – auf Schadens- und Aufwendungsersatz (nachfolgend „Schadensersatz“) nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2 Auf Schadensersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.3 Die sich aus Ziffer 6.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.4 Vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruhen, verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung des Liefergegenstands, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. In den Fällen der Ziffern 6.2 (i) und 6.3 verjähren die Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.5 Soweit unsere Schadensersatzhaftung nach den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.6 Die vorstehenden Beschränkungen der Haftung auf Schadensersatz gelten auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Freistellungspflichten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor (nachfolgend „Vorbehaltseigentum“).

7.2 Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an dem Vorbehaltseigentum erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unseres Vorbehaltseigentums im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 7.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt; sie werden ebenfalls Vorbehaltseigentums. Der Besteller hat das Vorbehaltseigentum als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Liefergegenstand (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Erzeugnis zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben.

7.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob unser Vorbehaltseigentum weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer Ansprüche nach Ziffer 7.1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 7.4 können wir widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Besteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 7.4 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht oder beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

7.5 Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er das Vorbehaltseigentum veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

7.6 Zu anderen Verfügungen über unser Vorbehaltseigentum oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder der Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehaltseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Vorbehaltseigentums aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

7.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

7.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Lieferungen auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Lieferungen heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen), die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“), sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weitergabe durch den Besteller bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Der Besteller wird uns unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände, die nicht Bestandteil der Lieferungen sind oder für die Verwendung der Lieferungen erforderlich sind, unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten oder löschen.

9.2 Wir behalten uns alle Rechte an den in Ziffer 9.1 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

9.3 Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten wir die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus einer von uns bereitgestellten Datenschutzerklärung oder einer gesondert zu schließenden Vereinbarung zur Datenverarbeitung. Wir sind berechtigt, alle vom Besteller eingebrachten und erzeugten Informationen, ausgenommen personenbezogene oder unternehmensbezogene Daten, über den Vertragszweck hinaus für beliebige Zwecke wie beispielsweise statistische, analytische und interne Zwecke zu speichern, zu nutzen, zu übertragen und/oder zu verwerten. Dieses Recht ist unbefristet und unwiderruflich.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

10.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist Stuttgart (für amtsgerichtliche Verfahren das Amtsgericht in 70190 Stuttgart). Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller (i) am Sitz unserer den Auftrag ausführenden Betriebsstätte, (ii) am Sitz des Bestellers, oder (iii) am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

10.3 Bei der Bestimmung der Höhe der von uns zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß Ziffern 3 bis 6 sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Liefergegenstands angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen von uns zu tragende Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes stehen.

10.4 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand 7/2019